• Anzahl der Angestellten

    Bei der Berechnung der Anzahl Ihrer Angestellten gelten folgende Grundlagen.

    • jeder Vollzeitbeschäftigte
    • je 4 Heimarbeiter zählen als 1 Angestellter
    • je 2 Saisonkräfte zählen als 1 Angestellter
    • je 4 geringfügig Beschäftigte (400 €) zählen als 1 Angestellter
    • je 2 Azubis zählen als 1 Angestellter
    • je 4 Teizeitkräfte (bis 30Std/Woche) zählen als 1 Angestellter
    • je 2 Leiharbeiter zählen als 1 Angestellter

    Familienangehörige werden nicht gezählt. Hat Ihre Firma mehr als 10 Beschäftigte, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Rechtsschutz Angebot.

  • Arbeits-/ Berufsbereich

    Der Arbeits-Rechtsschutz gilt für den Arbeitgeber bei Streitigkeiten mit seinen Arbeitnehmern das Anstellungsverhältnis betreffend. Gleichzeitig gilt dieser Rechtsschutz auch für die mitversicherten Familienangehörigen bei Streitigkeiten aus den eigenen Anstellungsverhältnissen.

  • beitragfrei mitversichert
  • Verkehrsbereich

    Versichert ist der VN als Eigentümer oder Halter aller auf Sie zugelassenen oder vorübergehend zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger als Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer solcher Fahrzeuge, als Fahrer von fremden Fahrzeugen, als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer. Alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten oder gemieteten Fahrzeuge sind ebenfalls geschützt. Folgende KFZ sind zusätzlich zu versichern

    • LKWs über 4to Nutzlast
    • Omnibusse über 9 Sitze
    • Selbstfahr-Vermietfahrzeuge
    Versicherungsschutz besteht für KFZ welche auf den Namen der Firma sowie im Privatbereich auf den VN und die mitversicherten Familienangehörigen polizeilich zugelassen sind.

  • beitragfrei mitversichert
  • Wohn- und Praxiseinheit

    Hier besteht die Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer privaten Wohnung bzw. Einfamilienhaus sowie Ihren Praxisräumen (z.B.Büroräume, Praxisräume), gemietet oder als Eigentum, auszuschließen.

    Bei den meisten Versicherern mindert sich die Versicherungsprämie um bis zu 25%.

  • Erw. Straf-RS

    Im unternehmerischen Bereich kann es schnell zum Vorwurf von Vorsatzstraftaten kommen. Versicherungsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt. Versicherungsschutz besteht solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt.

  •   Bestand ein Vorvertrag?
  •   Vorschäden letzten 5 Jahre?

weitere Leistungen:

  •   Regress-RS
  • Streitigkeiten mit KV
  • Nebenvertrags-RS

    hinsichtlich der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume und ihrer Einrichtung

    Allgemeine Verträge lassen sich dann versichern, wenn es sich um so genannte »Nebengeschäfte« handelt, also Verträge geschlossen werden, mit denen nicht unmittelbare Unternehmensziele erlangt werden sollen, wie z.B. Kaufverträge über Büro und Werkstatteinrichtungen (nicht Produktionsmaschinen).

    Streitigkeiten aus Verträge, die unmittelbar mit dem Unternehmenszweck im Zusammenhang stehen - z.B. Kunde zahlt nicht - sind somit nicht versicherbar.

  • Streitigkeiten aus Hilfs-und Nebenverträge
  • Versicherungsvertrags-RS

    Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der genannten selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stehen, sowie aus solchen Versicherungsverträgen, die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit für sich abgeschlossen hat.

    Nicht versichert sind Streitigkeiten aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen der jeweiligen Gesellschaft. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten aus KFZ Versicherungsverträgen.

  • Streitigkeiten aus berufl.Versicherungen


  • Erstinfo gem.§11 VersVermV

    Bestätigung, Erstinformation zum Vermittlerstatus gelesen und heruntergeladen und die Mitteilung zur Beratungsgrundlage, § 60 VVG, gelesen zu haben.

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>> Vermittler-Erstinformation

>> Mitteilung zur Beratungsgrundlage, § 60 VVG - teilnehmende Gesellschaften